Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.9.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente ohne Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund eines Versorgungsausgleichs aus dem Jahr 1994.
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