LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.07.2021
L 21 R 826/20
Normen:
SGB VI § 76 Abs. 1; SGB VI § 76 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 76 Abs. 3; SGB VI a.F. § 101 Abs. 3; SGB VI a.F. § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 und Nr. 3; SGB VI § 268a Abs. 2; VersAusglG § 33; VersAusglG § 34; VersAusglG § 35; VersAusglG § 37; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 928/19

Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die rentenmindernde Berücksichtigung einer Übertragung von Entgeltpunkten auf den geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs nach dem Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2021 - Aktenzeichen L 21 R 826/20

DRsp Nr. 2021/13351

Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die rentenmindernde Berücksichtigung einer Übertragung von Entgeltpunkten auf den geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs nach dem Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs

Ein Kläger kann aufgrund des Wegfalls des sogenannten Rentnerprivilegs zum 01.09.2009 für eine im Jahr 2018 beginnende Altersrente keinen höheren Rentenanspruch ohne Berücksichtigung des Abschlags aus einem Versorgungsausgleich herleiten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.9.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 76 Abs. 1; SGB VI § 76 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 76 Abs. 3; SGB VI a.F. § 101 Abs. 3; SGB VI a.F. § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 und Nr. 3; SGB VI § 268a Abs. 2; VersAusglG § 33; VersAusglG § 34; VersAusglG § 35; VersAusglG § 37; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente ohne Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund eines Versorgungsausgleichs aus dem Jahr 1994.