Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 23.10.2019 wird aufgehoben.
Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 28.08.2019 auf Gewährung von Akteneinsicht in das VKH-Heft zur Verfahrensakte
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit dem Dezember 2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute, zwischen denen noch mehrere familiengerichtliche Verfahren anhängig sind.
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