OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2020
15 VA 50/19
Normen:
EGGVG § 23; ZPO § 299 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2021, 157

Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in ein Verfahrenskostenhilfeheft zu einer VerfahrensakteBerechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 15 VA 50/19

DRsp Nr. 2020/15910

Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in ein Verfahrenskostenhilfeheft zu einer Verfahrensakte Berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme

Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO muss sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergeben und setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus.

Tenor

Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 23.10.2019 wird aufgehoben.

Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 28.08.2019 auf Gewährung von Akteneinsicht in das VKH-Heft zur Verfahrensakte 9 UF 78/19 OLG Hamm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGGVG § 23; ZPO § 299 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit dem Dezember 2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute, zwischen denen noch mehrere familiengerichtliche Verfahren anhängig sind.