LSG Hessen - Urteil vom 22.11.2019
L 5 EG 17/16
Normen:
BEEG a.F. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2; BEEG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2; BEEG a.F. § 7 Abs. 1 S. 2; AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AdWirkG § 4 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 EG 50/12

Anspruch auf Gewährung von Elterngeld bei Annahme als KindMaßgeblichkeit des Zeitpunkts der AntragstellungAnforderungen an die Bestimmung der Haushaltsaufnahme gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BEEG und des Bezugszeitraums nach der Durchführung eines Adoptionsverfahrens im Iran

LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2019 - Aktenzeichen L 5 EG 17/16

DRsp Nr. 2020/13171

Anspruch auf Gewährung von Elterngeld bei Annahme als Kind Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung Anforderungen an die Bestimmung der Haushaltsaufnahme gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BEEG und des Bezugszeitraums nach der Durchführung eines Adoptionsverfahrens im Iran

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG a.F. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2; BEEG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2; BEEG a.F. § 7 Abs. 1 S. 2; AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AdWirkG § 4 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig.

Die Klägerin wurde 1965 im Iran geboren. Ende der 1980er Jahre floh sie aus ihrem Heimatland und erhielt Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. 1995 heiratete sie den 1964 geborenen C. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Die Ehe der beiden blieb kinderlos.