LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.09.2018
L 6 VG 2878/17
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 8 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 36 Abs. 1; BVG § 38 Abs. 1 S. 1; StGB § 224; StGB § 227; BGB § 277; BGB §§ 1303 ff.; BGB § 1310; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128; ZPO § 415;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 95/15

Anspruch auf GewaltopferentschädigungAnforderungen an eine leichtfertige und sozial missbilligenswerte SelbstgefährdungVerwertbarkeit aktenkundiger Unterlagen anderer Gerichte im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2018 - Aktenzeichen L 6 VG 2878/17

DRsp Nr. 2018/14934

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung Anforderungen an eine leichtfertige und sozial missbilligenswerte Selbstgefährdung Verwertbarkeit aktenkundiger Unterlagen anderer Gerichte im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine leichtfertige und sozial missbilligenswerte Selbstgefährdung liegt auch dann vor, wenn das Opfer im Rahmen eines langfristigen innerfamiliären Streits (hier um das Sorgerecht über ein Kind) und nach der Beendigung einer bereits gewalttätig gewordenen Auseinandersetzung die Kontrahenten erneut aufsucht, um "dem Streit ein Ende zu machen", dabei potenzielle Schlagwerkzeuge mit sich führt und sich damit in die erneute Auseinandersetzung begibt, nachdem diese von verbalen Anwürfen zu Gewalttätigkeiten übergegangen ist. 2. Welche Verhaltensweisen sozial missbilligenswert sind, bestimmt die Rechtsordnung. Hierzu gehört das staatliche Gewaltmonopol. Es verlangt, laufende, auch innerfamiliäre Konflikte mit Hilfe der staatlichen Instanzen (hier: Jugendamt, Familiengericht, Polizei) zu beenden und nicht durch verbale oder körperliche Auseinandersetzungen. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb der Familie oder Gruppe des Gewaltopfers möglicherweise abweichende kulturelle oder soziale Vorstellungen oder Verhaltensmuster bestehen.