BSG - Urteil vom 08.12.2022
B 8 SO 4/21 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 130 Abs. 1; SGG § 70 Nr. 3; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 41 Abs. 3; SGB XII § 42; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 43 Abs. 1; BGB § 1602; SGB XII § 84 Abs. 2; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 43 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 94 Abs. 1a;
Fundstellen:
FamRB 2023, 333
NJW 2023, 3604
NZS 2023, 830
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 44/17
SG Stralsund, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 21/16

Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei MukoviszidoseerkrankungBerechnung der Höhe der Grundsicherung gemäß dem SGB XIIBerücksichtigung von Leistungen zu Pflegeversicherung, Kindergeld und Unterhalt des Vaters bei Berechnung des GrundsicherungsanspruchsAuswirkungen zivilgerichtlicher Abänderung der Unterhaltszahlungen des Vaters bezüglich der Berechnung des Grundsicherungsanspruchs des KindesUnterhaltszahlungspflicht des Kindesvaters erst nach Abzug der Grundsicherungsleistungen

BSG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 4/21 R

DRsp Nr. 2023/7157

Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei Mukoviszidoseerkrankung Berechnung der Höhe der Grundsicherung gemäß dem SGB XII Berücksichtigung von Leistungen zu Pflegeversicherung, Kindergeld und Unterhalt des Vaters bei Berechnung des Grundsicherungsanspruchs Auswirkungen zivilgerichtlicher Abänderung der Unterhaltszahlungen des Vaters bezüglich der Berechnung des Grundsicherungsanspruchs des Kindes Unterhaltszahlungspflicht des Kindesvaters erst nach Abzug der Grundsicherungsleistungen

Tatsächlich zufließender, vom Unterhaltsschuldner nach Erhebung einer Abänderungsklage unter Vorbehalt gezahlter Unterhalt des grundsicherungsberechtigten Kindes ist zu berücksichtigendes Einkommen, auch wenn Unterhaltsansprüche im Grundsicherungsrecht privilegiert sind.

Auch wenn Unterhalt durch den Kindesvater nur unter Vorbehalt gezahlt wird, ist dessen Zahlung bei der Ermittlung des Bedarfs des Kindes gemäß dem SGB XII in Abzug zu bringen. Anderes gilt nur dann, wenn zum Zahlungszeitpunkt die Zahlung bereits mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet ist oder die Zahlung nur darlehensweise zur Überbrückung erfolgt, bis der Sozialleistungsträger die Leistungen gemäß dem SGB XII erbringt. Grundsätzlich ist hinsichtlich erwachsener behinderter Kinder nach Erbringung von Grundsicherungsleistungen ein Rückgriff auf die Eltern nicht möglich.