BSG - Urteil vom 08.12.2022
B 8 SO 4/21 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 130 Abs. 1; SGG § 70 Nr. 3; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 41 Abs. 3; SGB XII § 42; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 43 Abs. 1; BGB § 1602; SGB XII § 84 Abs. 2; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 43 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 94 Abs. 1a;
Fundstellen:
FamRB 2023, 333
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 44/17
SG Stralsund, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 21/16

Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei MukoviszidoseerkrankungBerechnung der Höhe der Grundsicherung gemäß dem SGB XIIBerücksichtigung von Leistungen zu Pflegeversicherung, Kindergeld und Unterhalt des Vaters bei Berechnung des GrundsicherungsanspruchsAuswirkungen zivilgerichtlicher Abänderung der Unterhaltszahlungen des Vaters bezüglich der Berechnung des Grundsicherungsanspruchs des KindesUnterhaltszahlungspflicht des Kindesvaters erst nach Abzug der Grundsicherungsleistungen

BSG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 4/21 R

DRsp Nr. 2023/7157

Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei Mukoviszidoseerkrankung Berechnung der Höhe der Grundsicherung gemäß dem SGB XII Berücksichtigung von Leistungen zu Pflegeversicherung, Kindergeld und Unterhalt des Vaters bei Berechnung des Grundsicherungsanspruchs Auswirkungen zivilgerichtlicher Abänderung der Unterhaltszahlungen des Vaters bezüglich der Berechnung des Grundsicherungsanspruchs des Kindes Unterhaltszahlungspflicht des Kindesvaters erst nach Abzug der Grundsicherungsleistungen

Auch wenn Unterhalt durch den Kindesvater nur unter Vorbehalt gezahlt wird, ist dessen Zahlung bei der Ermittlung des Bedarfs des Kindes gemäß dem SGB XII in Abzug zu bringen. Anderes gilt nur dann, wenn zum Zahlungszeitpunkt die Zahlung bereits mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet ist oder die Zahlung nur darlehensweise zur Überbrückung erfolgt, bis der Sozialleistungsträger die Leistungen gemäß dem SGB XII erbringt. Grundsätzlich ist hinsichtlich erwachsener behinderter Kinder nach Erbringung von Grundsicherungsleistungen ein Rückgriff auf die Eltern nicht möglich. Tatsächlich geleistete Unterhaltsleistungen der Eltern sind aber dennoch bei der Ermittlung des Bedarfs des Kindes anzurechnen.