LSG Chemnitz - Beschluss vom 12.05.2009
L 7 AS 146/09 B ER
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 3 Abs. 3; ZPO § 850d;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 263/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Unterhaltszahlungen an ein minderjähriges unverheiratetes Kind vom zu berücksichtigenden Einkommen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 146/09 B ER

DRsp Nr. 2009/22709

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Unterhaltszahlungen an ein minderjähriges unverheiratetes Kind vom zu berücksichtigenden Einkommen

Ein gesetzgeberischer Wille dahingehend, dass nur gepfändete oder aussichtsreich pfändbare Unterhaltstitel zu berücksichtigen wären, lässt sich weder dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Für eine einschränkende Auslegung in diesem Sinne ist daher kein Raum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.02.2009 wird abgeändert. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom 13.05.2009 bis zum 31.05.2009 Leistungen i. H v. 414,00 EUR zu zahlen, soweit die Beschwerdegegnerin nicht bereits anteilig Leistungen erbracht hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens in vollem Umfang und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/5 zu erstatten.

III. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 03.03.2009 ratenfrei Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines im Rubrum bezeichneten Prozessbevollmächtigten bewilligt. Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu erbringen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2;