I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.02.2009 wird abgeändert. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom 13.05.2009 bis zum 31.05.2009 Leistungen i. H v. 414,00 EUR zu zahlen, soweit die Beschwerdegegnerin nicht bereits anteilig Leistungen erbracht hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens in vollem Umfang und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/5 zu erstatten.
III. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 03.03.2009 ratenfrei Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines im Rubrum bezeichneten Prozessbevollmächtigten bewilligt. Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu erbringen.
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