BSG - Urteil vom 18.02.2010
B 4 AS 49/09 R
Normen:
BGB § 1353; BGB § 1360; BGB § 1361; BGB § 1567; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a;
Fundstellen:
AuR 2010, 178
BSGE 105, 291
FuR 2010, 289
NJ 2010, 394
NJW 2011, 172
NZS 2011, 113
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 682/06
SG Osnabrück, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 90/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten

BSG, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen B 4 AS 49/09 R

DRsp Nr. 2010/7467

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten

Eine Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten im Sinn des SGB 2 kann auch bei Ehen ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt vorliegen. Für die Annahme "dauernden Getrenntlebens" muss gemäß familienrechtlichen Grundsätzen zur räumlichen Trennung ein nach außen erkennbarer Trennungswille eines Ehegatten zur Lösung des einvernehmlich gewählten Ehemodells hinzutreten.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1353; BGB § 1360; BGB § 1361; BGB § 1567; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe:

I

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit vom 5.1.2005 bis 30.6.2005.