BSG - Urteil vom 18.11.2014
B 4 AS 12/14 R
Normen:
BGB § 1629a Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1031
NJW 2015, 10
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 11/11
SG Halle, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3032/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Haftungsbeschränkung bei der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen für minderjährige Kinder

BSG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 12/14 R

DRsp Nr. 2015/6204

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Haftungsbeschränkung bei der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen für minderjährige Kinder

Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach dem BGB gilt bei der Erstattung von SGB 2-Leistungen auch für einen nach Eintritt der Volljährigkeit des Leistungsempfängers erlassenen Bescheid, wenn die für die Verbindlichkeit kausale Handlung des gesetzlichen Vertreters sowie der SGB 2-Leistungsbezug in die Phase der Minderjährigkeit fallen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1629a Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Beklagten für den Zeitraum vom 1.9.2006 bis 31.12.2006.