Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht die Aufhebung einer Bewilligung von Sozialgeld für die Klägerin mit Wirkung für die Zukunft (zum 1. August 2006) mit der Begründung, von diesem Zeitpunkt an sei ihre Hilfebedürftigkeit wegen der Berücksichtigung des Einkommens des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners der Mutter entfallen.
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