BSG - Urteil vom 13.11.2008
B 14 AS 2/08 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BSGE 102, 76
FamRZ 2009, 1057
NJW 2009, 3806
NVwZ-RR 2009, 1000
NZS 2009, 580
NZS 2009, 634
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 428/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Prüfung der Hilfebedürftigkeit eines unverheirateten Kindes; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines neuen Partners des Elternteils; Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 14 AS 2/08 R

DRsp Nr. 2009/8725

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Prüfung der Hilfebedürftigkeit eines unverheirateten Kindes; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines neuen Partners des Elternteils; Verfassungsmäßigkeit

Es ist verfassungsgemäß, dass seit dem 1.8.2006 nach dem SGB 2 bei der Feststellung des Hilfebedarfs eines Kindes, das mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, auch das Einkommen und Vermögen dessen Partners zu berücksichtigen ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I

Im Streit steht die Aufhebung einer Bewilligung von Sozialgeld für die Klägerin mit Wirkung für die Zukunft (zum 1. August 2006) mit der Begründung, von diesem Zeitpunkt an sei ihre Hilfebedürftigkeit wegen der Berücksichtigung des Einkommens des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners der Mutter entfallen.