LSG Chemnitz - Beschluss vom 07.05.2013
L 3 AS 534/12 B PKH
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1580 S. 2; BGB § 1605 Abs. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1229/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Umfang des öffentlich-rechtlichen Auskunftsverlangens

LSG Chemnitz, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 534/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/14816

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Umfang des öffentlich-rechtlichen Auskunftsverlangens

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Mai 2012 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1580 S. 2; BGB § 1605 Abs. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das abgeschlossene Klageverfahren.

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau von J R, der von der ARGE L Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezog. Die ARGE L forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2010 auf, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisses zu erteilen. Sie berief sich hierfür einerseits auf § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. V. m. § 1361 des Bürgerlichen Besetzbuches (BGB) und andererseits auf § 60 SGB II. Gegen das öffentlich-rechtliche Auskunftsverlangen könne Widerspruch erhoben werden.