Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht einen Anspruch darauf geltend, von dem Beklagten über den 1. Oktober 2006 hinaus unterhaltssichernde Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - als Alleinstehender ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen seiner Ehefrau durch selbständigen Verwaltungsakt zugesprochen zu erhalten.
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