BSG - Urteil vom 24.08.2017
B 4 AS 9/16 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1835a;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 307
FuR 2018, 158
NZS 2018, 73
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 532/14
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 533/14
SG Duisburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 177/13
SG Duisburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2524/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZeitpunkt der Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer als Einkommen

BSG, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 9/16 R

DRsp Nr. 2017/17729

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zeitpunkt der Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer als Einkommen

Die Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist insgesamt im Monat des Zuflusses als Einkommen anzurechnen, nachdem die gesetzlichen Absetzbeträge berücksichtigt worden sind.

1. Aufwandsentschädigungen sind zu berücksichtigende Einnahmen in Geld. 2. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II regelt hierzu keine Ausnahme. Eine solche wäre nur gegeben, wenn es sich um Einnahmen handelte, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Regelungen zu ausdrücklich genannten Zwecken erbracht werden. 3. Der Aufwendungsersatzanspruch eines Betreuers wird aufgrund von zivilrechtlichen Regelungen erbracht. 4. Die nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erbrachte Leistung wird durch § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II nicht privilegiert.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2015 - L 6 AS 532/14 - und des Sozialgerichts Duisburg vom 11. Februar 2014 (S 45 AS 177/13) sowie der Bescheid des Beklagten vom 19. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2013 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.