Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Halbwaisenrente der Klägerin bis zum 30. Juni 2014 befristet wird.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung Halbwaisenrente für eine nachfolgende Schulausbildung gewähren muss.
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