OLG München - Beschluss vom 18.11.2025
12 UF 1263/25 e
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2; IntFamRVG § 1 Nr. 3, 14; FamFG , 68 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.10.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 567 F 9472/25

Anspruch auf Herausgabe eines Kindes; Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist; Beschwerdefrist als Notfrist; Schuldhafte Fristversäumung

OLG München, Beschluss vom 18.11.2025 - Aktenzeichen 12 UF 1263/25 e

DRsp Nr. 2026/1236

Anspruch auf Herausgabe eines Kindes; Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist; Beschwerdefrist als Notfrist; Schuldhafte Fristversäumung

Das Wort "Notfrist" muss in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht explizit genannt werden.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.10.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 10.10.2025, Az. 567 F 9472/25, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2; IntFamRVG § 1 Nr. 3, 14; FamFG , 68 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1.

Der Antragsteller verlangt mit dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin die Herausgabe der gemeinsamen Kinder A..., geboren am ..., und B..., geboren am ..., zur sofortigen Rückführung nach Frankreich auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (kurz: HKÜ).

Mit Beschluss vom 10.10.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - München die Rückführung der Kinder angeordnet.

Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 15.10.2025 zugestellt.

I. II. III. IV.