Mit der - rechtshängigen - Abänderungsklage macht der Kläger geltend, dass er nicht leistungsfähig sei. Der Beklagte bestreitet dies nicht, verweigert aber die geforderte Herausgabe des Vollstreckungstitels. Er trägt vor, dass er "auf die Vollstreckung aus der Urkunde verzichtet hat" (Schriftsatz vom 9.6.2005 Bl. 56, 57 GA). Im - außergerichtlichen - Schreiben vom 5.11.2004 (Bl. 7, 8 GA) schreibt er, dass "der Titel .. noch nicht durch vollständige Zahlung erledigt (sei), da zumindest rein theoretisch eine weitere Inanspruchnahme Ihres Mandanten möglich ist" und in diesem Brief wird auch für den Fall der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, rechtzeitig vorab zu informieren.
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