Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten für beide Rechtszüge als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Kläger zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 117 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) umstritten.
Die 1964 geborene Klägerin zu 1. und der 1965 geborene Kläger zu 2. sind die Eltern der 1984 geborenen D.K. (im Folgenden Leistungsempfängerin).
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