BSG - Urteil vom 24.04.2014
B 13 R 25/12 R
Normen:
SGB VI § 88 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1631
NZS 2014, 588
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 684/11
SG Köln, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1362/10

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Minderung um Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Besitzschutz für Folgerenten; Rückausgleich bei der Berechnung der Rente des Versicherten

BSG, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen B 13 R 25/12 R

DRsp Nr. 2014/9805

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Minderung um Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Besitzschutz für Folgerenten; Rückausgleich bei der Berechnung der Rente des Versicherten

Persönliche Entgeltpunkte, die zuletzt der Rente des verstorbenen Versicherten zugrunde lagen, dürfen für eine nachfolgende Hinterbliebenenrente auch insoweit nicht in Anteile mit bzw ohne Besitzschutz aufgespalten werden, als sie auf einem sog "Rückausgleich" aufgrund der Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen (Anschluss an BSG vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R = SozR 4-2600 § 88 Nr 2).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 88 Abs. 2;

Gründe:

I

Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich gegen seine Verurteilung, der Klägerin große Witwenrente ohne Minderung um die Rentenanwartschaften zu zahlen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs der ersten Ehefrau des Versicherten übertragen worden waren.