BFH - Urteil vom 19.04.2007
III R 65/06
Normen:
BGB § 1360 § 1360a § 1608 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1716
BFH/NV 2007, 1753
BFHE 218, 70
BStBl II 2008, 756
DStRE 2007, 1443
FamRZ 2007, 1651
NJW 2007, 3231
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 174/05

Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

BFH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen III R 65/06

DRsp Nr. 2007/13901

Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

»1. Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (Fortführung der BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482). 2. Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche --dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende-- Existenzminimum.«

Normenkette:

BGB § 1360 § 1360a § 1608 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine am 25. September 1980 geborene, seit September 2002 verheiratete Tochter R im Jahr 2003 Kindergeld in Höhe von 1 848 EUR.

R war im Jahr 2003 Studentin und erhielt nach dem () Zuschüsse von 2 303 EUR sowie unverzinsliche Darlehen in gleicher Höhe. Der Kläger zahlte an R zusätzlich einen Betrag von 2 700 EUR (monatlich 225 EUR). Die besonderen Ausbildungskosten von R beliefen sich auf 1 494,60 EUR.