1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Grunderwerbsteuer i.H.v. 12.304,00 EUR festgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 89 % und der Beklagte zu 11 %.
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