FG München - Urteil vom 18.03.2009
4 K 2581/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Kindergeld für eine erwerbsunfähige äthiopische Staatsangehörige

FG München, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 2581/05

DRsp Nr. 2009/28827

Anspruch auf Kindergeld für eine erwerbsunfähige äthiopische Staatsangehörige

1. Bei Veräußerung einer Eigentumswohnung bemisst sich die Grunderwerbsteuer auch dann nach dem Wert der vereinbarten Gegenleistung, wenn diese den Verkehrswert der Immobilie erheblich übersteigt. 2. Unter den Begriff der Gegenleistung i. S. d. §§ 8, 9 GrEStG fallen auch Leistungen, zu denen sich der Erwerber einem Dritten gegenüber verpflichtet hat. 3. Der Forderungsverzicht gegenüber einer vom Veräußerer beherrschten Kapitalgesellschaft ist mit dem Nennwert der Forderung zu bewerten, wenn zwar die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft selbst aufgrund eines laufenden Insolvenzverfahrens zweifelhaft ist, der Erwerber jedoch daneben auch die Möglichkeit gehabt hätte, den leistungsfähigen Veräußerer oder seine Angehörigen in Anspruch zu nehmen.

1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Grunderwerbsteuer i.H.v. 12.304,00 EUR festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 89 % und der Beklagte zu 11 %.