FG München - Urteil vom 17.09.2009
5 K 2158/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3; Richtlinie 2004/83/EG Art. 28; Richtlinie 2004/83/EG Art. 26;
Fundstellen:
EFG 2010, 244

Anspruch auf Kindergeld für eine erwerbsunfähige äthiopische Staatsangehörige

FG München, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 5 K 2158/08

DRsp Nr. 2009/28847

Anspruch auf Kindergeld für eine erwerbsunfähige äthiopische Staatsangehörige

1. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. Nr. 3 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, Kindergeld nur, wenn er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. 2. § 62 Abs. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Rechtsprechung des BVerfG). 3. Für eine nicht freizügigkeitsberechtigte erwerbsunfähige Ausländerin lässt sich ein Anspruch auf Kindergeld auch nicht aus Art. 28 bzw. Art. 26 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) herleiten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3; Richtlinie 2004/83/EG Art. 28; Richtlinie 2004/83/EG Art. 26;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für eine erwerbsunfähige äthiopische Staatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist.