FG Rheinland-Pfalz - Gerichtsbescheid vom 13.11.2002
6 K 1997/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ; EStG § 66 Abs. 2 ;

Anspruch auf Kindergeld nach der Eheschließung des Kindes

FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 6 K 1997/00

DRsp Nr. 2003/3318

Anspruch auf Kindergeld nach der Eheschließung des Kindes

Ein Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn der Ehegatte des Kindes nicht über ein für den Unterhalt beider Eheleute ausreichendes Einkommen verfügt. Nur in diesem Fall bleiben die Eltern unterhaltspflichtig und der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen. Der Kindergeldanspruch für den Monat der Eheschließung wird durch die Heirat indes nicht berührt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ; EStG § 66 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob wegen der Eheschließung des Kindes der Kindergeldanspruch des Klägers in der Zeit von September 1997 bis März 1999 entfallen ist.