OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.08.2025
5 UF 86/24
Normen:
BGB § 1601;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1711
MDR 2025, 1545
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 28.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 94/23

Anspruch auf Kindesunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2025 - Aktenzeichen 5 UF 86/24

DRsp Nr. 2025/12148

Anspruch auf Kindesunterhalt

1. Für die Abgrenzung zwischen einem paritätischen Wechselmodell und einem Residenzmodell mit erweitertem Umgang ist es ohne Relevanz, wie viel Zeit die Eltern innerhalb der vereinbarten Betreuungszeiten tatsächlich für die Versorgung und Erziehung der Kinder aufwenden und von welcher Qualität ihre Betreuungsleistungen sind. Denn dies ist letztlich eine Frage des Erziehungsstils, den ein jeder Elternteil nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten kann, solange er das Kindeswohl nicht gefährdet. 2. Ob von einem Residenzmodell oder einem paritätischen Wechselmodell auszugehen ist, beurteilt sich nicht nach Billigkeitskriterien, sondern ausschließlich danach, ob sich bei einem Elternteil ein Schwerpunkt der Betreuung feststellen lässt oder nicht. Es kommt mithin auf die Gründe an, die einen Kindsvater dazu bewegt haben, der Mutter einen höheren Betreuungsanteil einzuräumen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 28.06.2024 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz (18 F 94/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601;

Gründe

I.

- - -