OLG Naumburg - Urteil vom 03.04.2003
3 UF 83/02
Normen:
ZPO § 653 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 653 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 1600d ; InsO § 38 ; InsO § 40 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 56
ZInsO 2003, 1002
ZVI 2004, 39
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 322/01

Anspruch auf Kindesunterhalt bei Insolvenz des Unterhaltsverpflichteten

OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 3 UF 83/02

DRsp Nr. 2003/12048

Anspruch auf Kindesunterhalt bei Insolvenz des Unterhaltsverpflichteten

»1. Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Unterhaltsansprüche sind Masseansprüche. Eine Verurteilung nach § 653 ZPO ist insoweit ausgeschlossen. 2. Unterhaltsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen an der Verteilung im Insolvenzverfahren nicht teil. 3. Mit der Behauptung der Leistungsunfähigkeit ist der Schuldner im Annex-Verfahren des § 653 ZPO nicht zu hören.«

Normenkette:

ZPO § 653 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 653 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 1600d ; InsO § 38 ; InsO § 40 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um die Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin und verbunden hiermit um den Unterhalt der Klägerin.

Wegen der Feststellungen des Amtsgerichts im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Er behauptet nach wie vor, nicht der Vater der Klägerin zu sein.

Er habe mit der Mutter der Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit und auch sonst keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten.

Als Vater komme sein Halbbruder A. P. in Frage, der im Hause seiner Mutter gewohnt habe. Auch die Kindesmutter habe dort gewohnt. Er habe nur einmal Kontakt mit der Kindesmutter gehabt, als sie ihn nach einem von ihm unter starker Alkoholbeeinflussung verursachten Unfall von der Polizei abgeholt habe.