I.
Die Parteien streiten um die Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin und verbunden hiermit um den Unterhalt der Klägerin.
Wegen der Feststellungen des Amtsgerichts im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Er behauptet nach wie vor, nicht der Vater der Klägerin zu sein.
Er habe mit der Mutter der Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit und auch sonst keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten.
Als Vater komme sein Halbbruder A. P. in Frage, der im Hause seiner Mutter gewohnt habe. Auch die Kindesmutter habe dort gewohnt. Er habe nur einmal Kontakt mit der Kindesmutter gehabt, als sie ihn nach einem von ihm unter starker Alkoholbeeinflussung verursachten Unfall von der Polizei abgeholt habe.
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