I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 03.05.2021 -
1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, beginnend ab Januar 2021, einen laufenden Kindesunterhalt jeweils monatlich im voraus, fällig zum 3. eines jeden Monats, i.H.v. 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind, mithin derzeit 519,50 € zuzüglich Kosten der Krankenversicherung i.H.v. monatlich 181,31 €, fällig zum 3. eines jeden Monats ab Januar 2021 zuzüglich der hälftigen Kosten des Kindergartens i.H.v. 95,29 €, fällig zum 3. eines jeden Monats, erstmalig ab Januar 2021 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von April bis Dezember 2020 i.H.v. 6.648,59 € zu zahlen.
3. Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
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