OLG Dresden - Beschluss vom 30.09.2021
20 UF 421/21
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2022, 219
NJW-RR 2022, 222
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 182/21

Anspruch auf KindesunterhaltBehauptete Betreuung eines Kindes im WechselmodellSchwerpunkt der Pflege und Erziehung eines Kindes

OLG Dresden, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 20 UF 421/21

DRsp Nr. 2022/3422

Anspruch auf Kindesunterhalt Behauptete Betreuung eines Kindes im Wechselmodell Schwerpunkt der Pflege und Erziehung eines Kindes

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 03.05.2021 - 313 F 182/21 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, beginnend ab Januar 2021, einen laufenden Kindesunterhalt jeweils monatlich im voraus, fällig zum 3. eines jeden Monats, i.H.v. 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind, mithin derzeit 519,50 € zuzüglich Kosten der Krankenversicherung i.H.v. monatlich 181,31 €, fällig zum 3. eines jeden Monats ab Januar 2021 zuzüglich der hälftigen Kosten des Kindergartens i.H.v. 95,29 €, fällig zum 3. eines jeden Monats, erstmalig ab Januar 2021 zu zahlen.

2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von April bis Dezember 2020 i.H.v. 6.648,59 € zu zahlen.

3. Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.