OLG Köln - Beschluss vom 03.08.2021
10 UF 44/21
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BGB § 1613a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 227 F 218/20

Anspruch auf KindesunterhaltErzielbare Einkünfte bei nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eines UnterhaltspflichtigenVerpflichtung zur Aufnahme von NebentätigkeitenBehauptete erkrankungsbedingte Einschränkungen

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 10 UF 44/21

DRsp Nr. 2022/5329

Anspruch auf Kindesunterhalt Erzielbare Einkünfte bei nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eines Unterhaltspflichtigen Verpflichtung zur Aufnahme von Nebentätigkeiten Behauptete erkrankungsbedingte Einschränkungen

Tenor

1.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, B für folgenden Antrag bewilligt (Wert der Bewilligung: bis 500,00 €):

"Den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 03.03.2021 - 227 F 218/20 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, soweit der Antragsgegner ab dem 01.05.2021 zur Zahlung von nachfolgende Beträge übersteigenden Summen verpflichtet worden ist:

C:

ab 01.05.2021: 30,9 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 30,00 €;

ab 01.02.2022: 27,3 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 35,00 €;

ab 01.01.2023: 27 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe, abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 34,00 €;

D: 2. 3. 6. 3.