OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2022
9 UF 155/21
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; BGB § 1606 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 12/20

Anspruch auf KindesunterhaltMehrkosten für eine Betreuung in Hort und KitaSchwerpunkt der Betreuung auf Seiten eines Elternteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 9 UF 155/21

DRsp Nr. 2022/7404

Anspruch auf Kindesunterhalt Mehrkosten für eine Betreuung in Hort und Kita Schwerpunkt der Betreuung auf Seiten eines Elternteils

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 23.07.2021 (Az. 5 F 12/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.04.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum 1. des Monats fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindesgeldes für ein erstes Kind, zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. des jeweiligen Monats, soweit es ein Werktag ist, zu zahlen.

2.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.04.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum 1. des Monats fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindesgeldes für ein erstes Kind, zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. des jeweiligen Monats, soweit es ein Werktag ist, zu zahlen.

3.