OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.02.2021
6 UF 160/20
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1589 Abs. 1 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 178/17

Anspruch auf KindesunterhaltRückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom Jugendamt auf einen ObhutselternteilBemessung des angemessenen Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 6 UF 160/20

DRsp Nr. 2022/1781

Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom Jugendamt auf einen Obhutselternteil Bemessung des angemessenen Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 11. September 2020 - 4 F 178/17 UK - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an den Antragsteller - zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin - Kindesunterhaltsrückstände für den Zeitraum März 2017 bis Februar 2021 von insgesamt 16.885 EUR sowie ab März 2021 monatlich im Voraus laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe gemäß § 1612 a BGB abzüglich des hälftigen Kindergelds für ein erstes Kind zu zahlen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Der Beschluss ist sofort wirksam.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1589 Abs. 1 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten für den Zeitraum ab März 2017, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller Unterhalt zu leisten.