OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.07.2018
2 UF 85/18
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 3070/17

Anspruch auf KindesunterhaltUnzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen des BeschwerdewertesZugrundelegung der dreieinhalbjährigen Schuld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 2 UF 85/18

DRsp Nr. 2019/9433

Anspruch auf Kindesunterhalt Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes Zugrundelegung der dreieinhalbjährigen Schuld

Bei wiederkehrenden Beträgen zur Bemessung einer Beschwer ist auf die dreieinhalbjährige (42 Monate) Schuld abzustellen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts - Kassel vom 15.02.2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin, er ist am XX.XX.2003 geboren. Nach der Trennung der Eltern verblieb das Kind zunächst im Haushalt der Mutter, nach einem Sorgerechtsstreit ist A zum 1. Juli 2017 in den Haushalt des Vaters gewechselt, der ihn im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich vertreten hat.