OLG Hamm - Beschluss vom 19.10.2021
13 WF 148/21
Normen:
ZPO §§ 567 ff.; BGB § 1605 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 25
FuR 2022, 153
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 121/21

Anspruch auf KindesunterhaltVerpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Vorlage entsprechender Belege

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2021 - Aktenzeichen 13 WF 148/21

DRsp Nr. 2021/16884

Anspruch auf Kindesunterhalt Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Vorlage entsprechender Belege

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Coesfeld vom 13.07.2021 (5 F 121/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO §§ 567 ff.; BGB § 1605 Abs. 1;

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Kindes A, geb. am 00.00.2016, welches beim Kindesvater lebt, und für das der Antragsteller Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.

Die Antragsgegnerin ist Mutter des weiteren Kindes B, geb. am 00.00.2010, welches ebenfalls bei seinem Vater lebt.

Der Antragsteller gewährt beiden Kindern Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Mit Schreiben vom 30.04.2019, zugestellt am 03.05.2019, ist die Antragsgegnerin seitens des Antragstellers auf den Antrag des Kindesvaters auf Unterhaltsvorschussleistungen hingewiesen worden. Zugleich wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von Unterhalt und Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.