OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.06.2019
10 UF 139/17
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1613 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1264
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 142/17

Anspruch auf KindesunterhaltVerstoß gegen eine ErwerbsobliegenheitVoraussetzungen für die Zurechnung fiktiver Einkünfte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 10 UF 139/17

DRsp Nr. 2019/10155

Anspruch auf Kindesunterhalt Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit Voraussetzungen für die Zurechnung fiktiver Einkünfte

1. Unterlässt ein Unterhaltsverpflichteter eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. 2. Voraussetzung für die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen. 3. Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise erzielt werden kann.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 24.08.2017 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, monatlichen Unterhalt wie folgt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen:

- je 52 € für die Monate Mai bis Dezember 2017 an das Land Brandenburg, vertreten durch den Landkreis ... - Unterhaltsvorschusskasse -

- je 58 € für die Monate Januar bis Dezember 2018 an das Land Brandenburg, vertreten durch den Landkreis ... - Unterhaltsvorschusskasse -