LSG Hessen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 193/17
SG Frankfurt/Main, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 203/09
Anspruch auf Kostenersatz für geleistete Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIAnforderungen an einen Kostenersatz durch den Betreuer im Hinblick auf das Erfordernis vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens nach dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft der Hilfebedürftigen in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund von Beitragsrückständen
BSG, Urteil vom 03.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 2/19 R
DRsp Nr. 2020/13767
Anspruch auf Kostenersatz für geleistete Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIAnforderungen an einen Kostenersatz durch den Betreuer im Hinblick auf das Erfordernis vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens nach dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft der Hilfebedürftigen in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund von Beitragsrückständen
1. Ein Betreuer ist als "Dritter" vom Adressatenkreis der Norm über den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten ("für sich oder andere") erfasst, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, etwa einer Garantenstellung gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, bedürfte.2. Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der "Sozialwidrigkeit" des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus (Anschluss an BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R = BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1).3. Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.
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