LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.12.2014
L 20 SO 236/13
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB § 1901 Abs. 1; EinglHV § 3 Nr. 4; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6; SGB V § 37; SGB XII § 2; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 360/11

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens bei Überschneidungen mit dem Aufgabenbereich eines gesetzlichen Betreuers; Begriff der betreuten Wohnmöglichkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.12.2014 - Aktenzeichen L 20 SO 236/13

DRsp Nr. 2015/4629

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens bei Überschneidungen mit dem Aufgabenbereich eines gesetzlichen Betreuers; Begriff der betreuten Wohnmöglichkeit

1. Bewo-Leistungen können nicht nur dann erbracht werden, wenn eine institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen vorliegt. Allerdings müssen die fraglichen Leistungen final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen. 2. Eine psychotherapeutische Behandlung kann keine gegenüber dem Bewo vorrangige Maßnahme sein, wenn der Betroffene nicht bereit oder in der Lage ist, sich einer solchen Therapie zu unterziehen. Steht eine Suchtproblematik nicht im Vordergrund, ist zweifelhaft, ob für eine Drogenberatung dann überhaupt ein Bedürfnis besteht. 3. Im Falle der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers besteht mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII kein genereller Vorrang der Betreuerleistungen gegenüber Leistungen des Bewo.

Tenor