LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2020
L 19 AS 869/20
Normen:
SGB II § 33 Abs. 1 S. 4; SGB II § 60 Abs. 2; BGB § 1605 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1975/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAnforderungen an die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf den Übergang von Ansprüchen bei Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 869/20

DRsp Nr. 2021/2309

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf den Übergang von Ansprüchen bei Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 17.04.2020 - S 29 AS 1975/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 33 Abs. 1 S. 4; SGB II § 60 Abs. 2; BGB § 1605 Abs. 1;

Tatbestand

Mit Bescheid vom 10.11.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, N X beziehe seit dem 01.11.2017 Leistungen nach dem SGB II und habe einen Unterhaltsanspruch gegen ihn, der bis zur Höhe der durch den Beklagten erbrachten Leistungen für die Zeit der Leistungsgewährung auf den Beklagten übergehe. Der Beklagte forderte den Kläger auf, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2018 unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Vorgehens in §§ 1605 Abs. 1 BGB, 33 Abs. 1 S. 4, 60 Abs. 2 SGB II zurück.