SG Stuttgart, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 2502/15
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIRechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 1715/16
DRsp Nr. 2018/10822
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIRechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen
Die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass dem Hilfeempfänger der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zusteht. Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben (vorliegend verneint).
1. Ein Auskunftsverlangen ist nicht nur dann rechtmäßig, wenn dem Hilfeempfänger der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zusteht; es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen.2. Diese Prüfung obliegt insoweit den rechtswegmäßig zuständigen Zivilgerichten.3. Ist aber ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen, muss ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufgehoben werden.4. Die Negativevidenz ist auf die Fälle beschränkt, bei denen eine Inanspruchnahme für die Auskunft von vornherein sinnlos ist, weil der Unterhaltsanspruch unter keinen Umständen bestehen kann.
Tenor
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