LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2018
L 7 SO 1715/16
Normen:
SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 33
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 2502/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIRechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 1715/16

DRsp Nr. 2018/10822

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen

Die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass dem Hilfeempfänger der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zusteht. Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben (vorliegend verneint).

1. Ein Auskunftsverlangen ist nicht nur dann rechtmäßig, wenn dem Hilfeempfänger der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zusteht; es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen. 2. Diese Prüfung obliegt insoweit den rechtswegmäßig zuständigen Zivilgerichten. 3. Ist aber ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen, muss ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufgehoben werden.4. Die Negativevidenz ist auf die Fälle beschränkt, bei denen eine Inanspruchnahme für die Auskunft von vornherein sinnlos ist, weil der Unterhaltsanspruch unter keinen Umständen bestehen kann.

Tenor