LSG Hamburg - Urteil vom 10.06.2021
L 4 SO 38/20
Normen:
SGB XII § 94; SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1-2; BGB §§ 1601 ff.; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 276/17

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege nach dem SGB XIIAnforderungen an die Auskunftspflicht Unterhaltspflichtiger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

LSG Hamburg, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen L 4 SO 38/20

DRsp Nr. 2022/11973

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an die Auskunftspflicht Unterhaltspflichtiger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 94; SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1-2; BGB §§ 1601 ff.; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Verlangen der Beklagten, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben.

Die Beklagte gewährte dem 1936 geborenen Vater des Klägers seit 1. Januar 2016 Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege i.H.v. 1.285,31 Euro monatlich.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 teilte die Beklagte dies dem Kläger mit und forderte ihn auf, unter Verwendung eines beigefügten Fragebogens Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben und entsprechende Belege beizufügen, da er nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seinem Vater gegenüber zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sei. Diese Unterhaltsansprüche seien gem. § 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf sie, die Beklagte, übergegangen. Die Auskunftspflicht des Klägers ergebe sich aus § 117 Abs. 1 SGB XII.