BSG - Urteil vom 12.11.2015
B 14 AS 23/14 R
Normen:
SGB II § 21 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1158
FuR 2016, 541
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 114/11
SG Lübeck, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 904/08

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach dem sog. Wechselmodell des BSG

BSG, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 23/14 R

DRsp Nr. 2016/8323

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach dem sog. Wechselmodell des BSG

Die anteilige Zuerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei in etwa hälftiger Aufteilung der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes kommt nur in Betracht, wenn diese Aufteilung über einen längeren Zeitraum andauert.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines anteiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende.

Der 1950 geborene, auf der Insel F. lebende, seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehende Kläger ist der Vater der 2003 geborenen K. W., die nach einer Vereinbarung der getrennt lebenden, die elterliche Sorge gemeinsam ausübenden Eltern bis zum Beginn der Schulzeit zu 60 % von der Mutter in B.