LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.02.2021
L 2 AS 3/21 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); SGB II § 41 Abs. 3; FreizügG/EU § 3a; FreizügG/EU § 11 Abs. 14 S. 1; AufenthG §§ 22 ff.; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 8; BGB § 1673 Abs. 2; BGB § 1791c Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1908/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIKein Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche bei Unzumutbarkeit eines Verlassens des Bundesgebiets aus besonderen persönlichen Gründen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 3/21 B ER

DRsp Nr. 2022/1252

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Kein Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche bei Unzumutbarkeit eines Verlassens des Bundesgebiets aus besonderen persönlichen Gründen

1. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II liegt nicht vor, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht, weil dem Unionsbürger das Verlassen des Bundesgebietes aufgrund der besonderen persönlichen Lebenssituation nicht zumutbar ist.2. Solche Umstände können im Einzelfall vorliegen, wenn einer sechzehnjährigen unverheirateten Mutter, für die die Mutter des fünfzehnjährigen Kindsvaters sorgeberechtigt ist, die Betreuung ihrer Tochter nur in Deutschland in der Familie des Kindsvaters zumutbar ist.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Dezember 2020 wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 12. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); SGB II § 41 Abs. 3; FreizügG/EU § 3a; FreizügG/EU § 11 Abs. 14 S. 1; AufenthG §§ 22 ff.; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1;