Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Dezember 2020 wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 12. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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