LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2021
L 12 AS 522/20
Normen:
SGB II § 38 Abs. 1; SGB X § 44; SGB X §§ 102 ff.; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 88; BGB § 362; BGB § 1629 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 754/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIUnzulässigkeit und Unbegründetheit von Leistungsklagen des Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft im sozialgerichtlichen Verfahren u.a. im Hinblick auf die Herausgabe einzelner Leistungsbescheide, die fehlende Prozessführungsbefugnis über Ansprüche anderer Mitglieder und die Herausgabe von Übersichten zur Ermittlung der SGB II-Aufwendungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen L 12 AS 522/20

DRsp Nr. 2021/7222

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Unzulässigkeit und Unbegründetheit von Leistungsklagen des Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft im sozialgerichtlichen Verfahren u.a. im Hinblick auf die Herausgabe einzelner Leistungsbescheide, die fehlende Prozessführungsbefugnis über Ansprüche anderer Mitglieder und die Herausgabe von Übersichten zur Ermittlung der SGB II -Aufwendungen

Für eine Geltendmachung von Ansprüchen anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft fehlt die Prozessführungsbefugnis.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Detmold vom 06.02.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 38 Abs. 1; SGB X § 44; SGB X §§ 102 ff.; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 88; BGB § 362; BGB § 1629 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.