LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2020
L 7 AS 436/20 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3a; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1567 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 567/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des dauernd getrennt lebenden EhegattenKeine Herstellung einer häuslichen Gemeinschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 436/20 B ER

DRsp Nr. 2020/8355

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten Keine Herstellung einer häuslichen Gemeinschaft

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.03.2020 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen zu 1) und 2) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Februar 2020 bis Juli 2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Im Übrigen (Antragsteller zu 3) wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu 2/3 zu erstatten. Den Antragstellerinnen zu 1) und 2) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, K, beigeordnet. Im Übrigen (Antragsteller zu 3) wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3a; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1567 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.