Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.03.2020 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen zu 1) und 2) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Februar 2020 bis Juli 2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Im Übrigen (Antragsteller zu 3) wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu 2/3 zu erstatten. Den Antragstellerinnen zu 1) und 2) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, K, beigeordnet. Im Übrigen (Antragsteller zu 3) wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.
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