BSG - Urteil vom 28.02.2008
B 1 KR 17/07 R
Normen:
EWGRL 7/79; MuSchG § 13 Abs. 1, 2, 3 ; RVO § 200 Abs. 1, 2 S. 5 ; SGB V § 186 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 30
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1574/07
SG Reutlingen, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 3045/05

Anspruch auf Mutterschaftsgeld für eine Beamtin, die ein vereinbartes Arbeitsverhältnis mit ihrem Dienstherrn nicht aufnehmen kann

BSG, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen B 1 KR 17/07 R

DRsp Nr. 2008/17501

Anspruch auf Mutterschaftsgeld für eine Beamtin, die ein vereinbartes Arbeitsverhältnis mit ihrem Dienstherrn nicht aufnehmen kann

Kann eine Beamtin, die mit ihrem Dienstherrn die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart hat, die Arbeit wegen laufender Mutterschutzfristen tatsächlich nicht aufnehmen, so hat sie vom vorgesehenen Beginn des Arbeitsverhältnisses an Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen ihre Krankenkasse. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EWGRL 7/79; MuSchG § 13 Abs. 1, 2, 3 ; RVO § 200 Abs. 1, 2 S. 5 ; SGB V § 186 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den für die Gewährung von Mutterschaftsgeld zuständigen Leistungsträger.