OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2021
8 UF 28/20
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 117; FamFG § 69 Abs. 3;

Anspruch auf nachehelichen UnterhaltDarlegung kindbezogener Gründe für die Verlängerung eines UnterhaltsanspruchsSoforthilfe wegen Corona kein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 8 UF 28/20

DRsp Nr. 2022/4103

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Darlegung kindbezogener Gründe für die Verlängerung eines Unterhaltsanspruchs Soforthilfe wegen Corona kein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen

Tenor

Auf die Beschwerde vom 15.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 25.09.2018 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - in Ziffer 3 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2020 an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 413 EUR zu zahlen, abzüglich am 30.03.2020 gezahlter 565 EUR.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 6.780 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 117; FamFG § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Anschluss an ein erstinstanzliches Scheidungsverbundverfahren allein noch um die Folgesache nachehelicher Unterhalt.

Parallel wurde zum Trennungsunterhalt das Verfahren … geführt, das antragsgemäß beigezogen worden ist.