OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.11.2020
7 UF 189/19
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 4; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1570;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 316/10

Anspruch auf nachehelichen UnterhaltUnterhaltsrechtliche Bewertung von NegativeinkünftenNutzung von Immobilien als RenditeobjekteWohnwert eines Eigenheims nach einem objektiven Maßstab

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 7 UF 189/19

DRsp Nr. 2022/4079

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von Negativeinkünften Nutzung von Immobilien als Renditeobjekte Wohnwert eines Eigenheims nach einem objektiven Maßstab

Tenor

I. 1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 21.10.2019 (48 F 316/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.

-

für die Zeit von November 2009 bis einschließlich Juli 2013 Ehegattenunterhalt in Höhe von 64.680,00 €,

-

für die Zeit von November 2009 bis September 2012 weitere 4.988,49 € als familienrechtlichen Ausgleich für den Antragsteller zu 2. sowie

-

für die Zeit von November 2009 bis Dezember 2013 weitere 7.808,49 € als familienrechtlichen Ausgleich für die Antragstellerin zu 3.,

jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014,

zu zahlen.

2.

Hinsichtlich des ab dem 01.12.2013 geschuldeten nachehelichen Unterhalts verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts (Ziffer 1., 2. Absatz der Beschlussformel). Entsprechend endet der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. mit dem 31.12.2016 aufgrund der vorgenommenen Befristung.

3. II. III. 1. 2.