Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von (Ent-) Schädigungstatbeständen nach dem
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