BGH - Beschluss vom 07.08.2013
XII ZB 233/13
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1908d; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2; VBVG § 4; VBVG § 5;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1883
NJW-RR 2014, 258
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 XVII 56/12
LG Gießen, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 96/13

Anspruch auf pauschale Vergütung eines Berufsbetreuers bis zur gerichtlichen Aufhebung seines Betreuerstatus

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen XII ZB 233/13

DRsp Nr. 2013/20462

Anspruch auf pauschale Vergütung eines Berufsbetreuers bis zur gerichtlichen Aufhebung seines Betreuerstatus

Dem Betreuer steht für die Dauer der Betreuung gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist und ob die Aufhebung der Betreuung früher hätte erfolgen müssen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 8. April 2013 aufgehoben.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 1.386 €

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1908d; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2; VBVG § 4; VBVG § 5;

Gründe

I.