BayObLG - Beschluß vom 13.12.2000
3Z BR 287/00
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 69g Abs. 5, § 68 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5741/00
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 321/99

Anspruch auf persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 287/00

DRsp Nr. 2001/483

Anspruch auf persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren

»1. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren.2. Zur Erforderlichkeit der Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, wenn noch nicht feststeht, ob eine Unterbringung geboten sein wird.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 69g Abs. 5, § 68 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Am 9.6.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung.

Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.8.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.