BGH - Beschluss vom 03.08.2011
XII ZB 153/10
Normen:
BGB § 127a; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 3
BGHZ 191, 1
DNotZ 2012, 202
FamRB 2011, 340
FamRZ 2011, 1572
FamRZ 2011, 1648
MDR 2011, 1128
NJ 2011, 475
NJW 2011, 3451
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 891 F 7/09
OLG Hamburg, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 14/10

Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB bei teilweiser oder abschließender Regelung über den Streitgegenstand; Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs bei über den Streitgegenstand hinausgehender Einigung

BGH, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen XII ZB 153/10

DRsp Nr. 2011/14827

Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB bei teilweiser oder abschließender Regelung über den Streitgegenstand; Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs bei über den Streitgegenstand hinausgehender Einigung

a) Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127 a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln.b) Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127 a BGB protokolliert.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. März 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 300 €

Normenkette:

BGB § 127a; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Protokollierung einer Auflassungserklärung im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs.