LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.06.2018
L 1 R 21/16 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 73a; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1361;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 E 625/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Beschwerde gegen eine nachträgliche Aufhebung der BewilligungErforderlichkeit einer Anhörung und der Ermessensausübung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen L 1 R 21/16 B

DRsp Nr. 2018/9517

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine nachträgliche Aufhebung der Bewilligung Erforderlichkeit einer Anhörung und der Ermessensausübung

1. Gegen die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von PKH nach § 124 ZPO wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ist die Beschwerde nach § 172 SGG zulässig. § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG steht dem nicht entgegen. 2. Vor einer Entscheidung nach § 73a SGG Verbindung mit § 124 ZPO ist der Antragsteller anzuhören und gegebenenfalls Ermessen auszuüben. Ein intendiertes Ermessen nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ("soll") ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Antragsteller von Anfang an angegeben hat, dass er verheiratet und getrennt lebend sei, und das Sozialgericht weitere Ermittlungen zum Einkommen und Vermögen der getrenntlebenden Ehefrau erst zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 124 ZPO vornimmt.

Im Falle einer fehlenden Anhörung ist die Aufhebung eines Beschlusses regelmäßig gerechtfertigt, weil dadurch gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 62 SGG verstoßen wurde.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. Oktober 2015 wird aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73a; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1361;

Gründe:

I.